Der Bauwerkvertrag untersteht grundsätzlich keinem Formzwang. Er kann daher mündlich, stillschweigend oder gar konkludent geschlossen werden.
Im Einzelnen:
Grundsatz
- Formfreiheit
Ausnahmen
Gesetzliche Formvorschrift
- Bei sog. „gemischten Verträgen“ kann sich der Formzwang auch auf den Werkvertragsteil erstrecken
- Kauf von Land und einer künftigen Baute
- (beschränkter) Formzwang
- Bei einem Landverkauf muss auch der Werkvertrag für die Erstellung eines Einfamilienhauses in einem dem Formzwang unterliegenden Vertrag geregelt sein und zwar insofern, als der Kaufvertrag alle wesentlichen Elemente des Werkvertrages enthalten muss, aber nur der kaufrechtliche Vertragsteil dem Formzwang untersteht (vgl. BGE 117 II 259, Erw. 2b; siehe Box)
- (beschränkter) Formzwang
- Weitere Detailinformationen
- Kauf von Land und einer künftigen Baute
Vereinbarte Form
- Schriftformabrede
- Bauherr und Unternehmer vereinbaren für den Vertragsabschluss, aber auch für Änderungen oder Ergänzungen bzw. Bestellungsänderungen, die Schriftform (OR 16 Abs. 2)
- Beim Schriftformvorbehalt ist zu klären, ob die Schriftform
- als Gültigkeitsvoraussetzung verlangt ist
- nur – aber immerhin – zu Beweiszwecken zu wahren ist