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Bauwerkvertrag

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Form

Rechtsgebiet:
Bauwerkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bauwerkvertrag untersteht grundsätzlich keinem Formzwang. Er kann daher mündlich, stillschweigend oder gar konkludent geschlossen werden.

Im Einzelnen:

Grundsatz

  • Formfreiheit

Ausnahmen

Gesetzliche Formvorschrift

  • Bei sog. „gemischten Verträgen“ kann sich der Formzwang auch auf den Werkvertragsteil erstrecken

Vereinbarte Form

  • Schriftformabrede
    • Bauherr und Unternehmer vereinbaren für den Vertragsabschluss, aber auch für Änderungen oder Ergänzungen bzw. Bestellungsänderungen, die Schriftform (OR 16 Abs. 2)
    • Beim Schriftformvorbehalt ist zu klären, ob die Schriftform
      • als Gültigkeitsvoraussetzung verlangt ist
      • nur – aber immerhin – zu Beweiszwecken zu wahren ist

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