LAWINFO

Bauwerkvertrag

QR Code

Einzelunternehmervertrag

Rechtsgebiet:
Bauwerkvertrag
Stichworte:
Bauwerkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Einzelunternehmer-Werkvertag charakterisiert sich durch folgende Elemente:

Definition

  • Einzelunternehmervertrag   =         Vertrag, der einen Einzelunternehmer zur Leistung eines Bauwerkteils verpflichtet

Vertragsparteien

Bauherr

  • Grundeigentümer oder
  • GU oder
  • TU

Unternehmer

  • im Vertragsverhältnis mit dem Bauherr
    • Einzelunternehmer (EU, auch Teilunternehmer)
  • Im Vertragsverhältnis mit dem Einzelunternehmer (EU), dem General- oder Totalunternehmer
    • Subunternehmer (SubU)

Leistungsumfang

Erstellung Teilbauwerk

  • Der EU erstellt nicht ein ganzes Gebäude, sondern nur einen Teil davon

Teilleistung

  • Der EU erbringt nur eine Teilleistung, zB
    • ein bestimmtes Gewerk bzw. eine über die betreffende BKP-Nummer fixierte und namentlich bezeichnete Arbeitsgattung
    • mehrere Gewerke (HLS-Installationen)
    • usw.

als Einzelleistung

  • Der EU leistet gestützt auf einen separaten Werkvertrag, den er mit dem Bauherrn (Grundeigentümer / Baurechtsnehmer) abgeschlossen hat

in Unternehmerkette

  • Der EU leistet gestützt auf einen separaten Werkvertrag, den er mit dem Generalunternehmer (GU) / Totalunternehmer (TU) abgeschlossen hat

Vergütung

  • Der Werklohn korrespondiert in grosso modo mit dem Leistungsumfang (Teilleistung), entsprechend dem Leistungsverzeichnis

Schema Bauwerkstellung

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.