Die Gestaltung des Bauwerkvertrages sollte immer einerseits den Bauablaufprozess abbilden und andererseits die dadurch anwendbaren oder im jeweiligen Zeitpunkt massgebenden rechtlichen Regeln erfassen.
Obwohl vielfach Vertragsvorlagen oder vorformulierte Verbands-Musterverträge eingesetzt werden, sollte die individuell konkreten Verhältnisse nicht vergessen und bei der Vertragsredaktion berücksichtigt werden. – Nicht jeder Fall ist gleich und daher die unbesehene oder unangepasste Übernahme von Standardvorlagen gefährlich, soll doch ein späterer Streit über den wirklichen Parteiwillen vermieden werden; es reicht vollauf, wenn bauliche bzw. bautechnische Probleme und Meinungsverschieden auszuräumen sind.