Der Bauwerkvertrag ist ein vollkommen zweiseitiger (synallagmatischer) Vertrag mit der Entgeltlichkeit als Wesensmerkmal.
Obwohl beim Bauwerkvertrag zwischen Vertragsschluss und vollständiger Erfüllung eine lange oder sogar sehr lange Dauer entstehen kann, besteht kein „Dauerschuldverhältnis“ im rechtstechnischen Sinne.