Selten eine Bauwerksausführung erfolgt reibungslos und ohne quantitative, qualitative oder terminliche Störungen.
Entsprechende Rechtshandlungen zur Interessenwahrung sind dann umgänglich:
- Anzeigen
- Mängelrügen
- Unternehmer
- Architekt (Planer) > Architekten-Haftung
- Solidarhaftung der am Bau Beteiligten
- Ersatzvornahme
- etc.
- Verjährungsunterbrechungen
- Geltendmachung der Architekten-Vollmacht
- Durchsetzung von Regierapporten
- Beanstandung von Schlussabrechnungen
- usw.
Weiterführende Links
- Bauanwälte | bauanwaelte.ch
- Verjährung | verjaehrung.ch