Haben die ein eigenes „Auflösungsregime“ verabredet oder die SIA-Norm 118 übernommen, weichen die Auflösungsregeln von den (dispositiven) Gesetzesnormen ab:
individuelle abweichende Auflösungsabreden (Vertrag)
Grundsatz
- Aufgrund des dispositiven Werkvertragsrechts können die Parteien vom Inhalt der gesetzlichen Regeln abweichen und die Parameter der vorzeitigen Vertragsauflösung selber bestimmen
Anwendungsfälle
- Wegbedingung Bauherren-Rücktrittsrecht (OR 377)
- Unterstellung des Werkvertrags unter die auftragsrechtliche Auflösungsregel von OR 404
- Abweichung bei der übermässigen Aufwandserhöhung bzw. übermässige Vergütungserhöhung von OR 373 Abs. 2
vorformulierte abweichende Auflösungsabreden (SIA-Norm 118)
Grundlage
- Übernahme der SIA-Norm 118 durch die Parteien
Grundsatz
- Die Regeln zur vorzeiten Vertragsbeendigung in der SIA-Norm 118 wiederholen teils oder ändern teils die gesetzlichen Bestimmungen ab
Anwendungsfälle
- Art. 56 Abs. 2 SIA-Norm 118 (Vertrag mit Richtpreis)
- Art. 59 Abs. 2 SIA-Norm 118 (Ausserordentliche Umstände)
- Art. 94 Abs. 2 SIA-Norm 118 (Pflichten der Bauleitung)
- Art. 96 Abs. 4 SIA-Norm 118 (Fristerstreckung)
- Art. 184 SIA-Norm 118 (Allgemeines Rücktrittsrecht des Bauherrn)
- Art. 186 Abs. 1 SIA-Norm 118 (Besondere Umstände auf seiten des Unternehmers)
- Art. 187 Abs. 1 SIA-Norm 118 (Zufälliger Untergang)
- Art. 188 Abs. 1 SIA-Norm 118 (Vom Bauherrn verursachter Untergang)
- Art. 190 Abs. 2 SIA-Norm 118 (Zahlungsverzug des Bauherrn)