Schliessen Bauherr und Unternehmer einen sog. „Gesamtpreisvertrag“, ist ebenfalls eine Baubeschreibung notwendig:
Definition
- Baubeschreibung = Beschreibung des vom Unternehmer geschuldeten Leistungsumfang, preisunabhängig
Abgrenzung
- Leistungsbeschreibung, detaillierte oder funktionale bzw. hybride, beim „Einzelpreisvertrag“ ist das Pendant zur „Baubeschreibung“ beim „Gesamtpreisvertrag“
Zweck
- Grundlage für Gesamtpreisvertrag
Tragweite
- Auch beim „Baubeschrieb“ geht es stets um die Vollständigkeit