LAWINFO

Bauwerkvertrag

QR Code

Funktionale Leistungsbeschreibung

Rechtsgebiet:
Bauwerkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit der funktionalen Leistungsbeschreibung tut der Bauherr dem offerierenden Unternehmer kund, welche Leistungsziele er von ihm erwartet:

Definition

  • Funktionale Leistungsbeschreibung   =         mittelbare Umschreibung der technischen Arbeitsergebnisse und damit nur die Leistungsziele, die der Bauherr vom Unternehmer erwartet

Abgrenzung

  • Gegenstück zur „funktionalen Leistungsbeschreibung“ ist die „detaillierte Leistungsbeschreibung“
  • Bauherr erteilt „Zielanweisungen“ anstatt „detaillierte Fachanweisungen“

Gegenstand

  • Beschreibung des vollendeten Bauwerks (anstatt seiner Einzelteile)
    • Beschreibung der Gebrauchstauglichkeit des vollendeten Bauwerks
      • Bauherr überlässt es so dem Unternehmer, die unmittelbaren Bauleistungen selber im Detail zu planen
  • Leistungsziele als Mindestanforderungen
    • Der Bauherr kann Mindestanforderungen als Leistungsziele formulieren

Qualifikation

Normalfall

  • Festlegung der Leistungsziele des Unternehmers

Alternative

  • Abschluss von Eigenschafts- oder Gebrauchsvereinbarungen

Kautelen der funktionalen Leistungsbeschreibung

Festlegung der Zwecke bzw. Funktionen der fertigen Leistungen des Unternehmers

  • innere Eigenschaften
    • zB Tragfähigkeit der Böden
    • zB Betonqualität
    • zB Trittschallisolation
  • Umschreibung bestimmter Merkmale des Werkes
    • zB Systemgarantien
    • zB Verfügbarkeitsgarantien

Einbindung des Unternehmers in die Projektierung

  • Unternehmer trägt das Vollständigkeitsrisiko seiner Projekt-Detailbearbeitung
  • Unternehmer trägt in der Folge auch das Kostenrisiko (Kosten- und Angebotskalkulation)
  • Vollständigkeitsklausel
    • Ausdrückliche Verabredung der Tragung des Projektierungs-, Vollständigkeits- und Kostenrisikos, zur Ausräumung von vorgeschützten Missverständnissen
    • Unternehmer trägt daher Risiken, mit den Folgen
      • Keine Mehrvergütung
        • Unternehmer kann keine Mehrvergütung verlangen, wenn die von ihm gewählte Bauausführung mehr Leistungen notwendig machte, als angenommen
      • Terminverantwortung für Bauwerkablieferung
        • Unternehmer übernimmt die Verantwortung für die Bauwerksablieferung innert der vereinbarten Bauzeit
      • Mängelhaftung für eigene Detailbearbeitung
        • Unternehmer haftet für die Mängel seiner eigenen Detailbearbeitung bzw. konstruktiven Bearbeitung

Erfordernis der genauen vertraglichen Schnittstellen-Festlegung, d.h. wo die Verantwortung des Bauherrn endet und jene des Unternehmers beginnt

  • Vertragsabrede, auf welche Informationen und Unterlagen des Bauherren bzw. seiner Hilfspersonen (Architekt (Planer), Ingenieur, Geologe, Statiker, Fachplaner (zB H/L/S) usw.) der Unternehmer abstellen darf und welche er zu überprüfen hat
  • Anwendungsfall
    • Pläne als verbindliche Grundlage?
    • Pläne als blosse Erläuterung der Leistungsziele des Bauherrn?
  • Vorbehalt
    • Pläne sind nicht in konstruktiver Hinsicht, sondern nur in gestalterischer Hinsicht verbindlich

SIA-Norm 118 und „funktionale Leistungsbeschreibung“

  • SIA-Norm 118 ist vor allem auf die „detaillierte Leistungsbeschreibung“ und nicht auf die „funktionale“ zugeschnitten
    • Bei der Werkvertragsgestaltung mit „funktionaler Leistungsbeschreibung“ ist diesem Umstand besondere Beachtung zu schenken, zB durch den Ausschluss oder die Änderung inkompatibler SIA-Normen

Ungenauigkeit bzw. Unvollständigkeit der funktionalen Leistungsbeschreibung

  • Schnittstellenungenauigkeit
  • Unklarheit, ob die Pläne als verbindliche Grundlage oder nur zur Erläuterung der Leistungszeile des Bauherrn zu verstehen sind

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.