Viele Bauherren kennen die Leistungsbeschreibung nicht. Die Architekten (Planer) bzw. Vergabeingenieure messen dem Thema zu wenig Bedeutung zu. Wer Zweck und Tragweite der Leistungsbeschreibung kennt, wird sich mit ihr intensiver befassen:
Zweck
Grundlage für Einheitspreisvertrag
Tragweite
SOLL-Beschaffenheit
Beschreibung, was der Unternehmer für das vorgesehene Bauwerk Zeit zu einem Preis (Vergütung) leisten soll
Enge Vernetzung der Leistungsbeschreibung mit anderen Vertragsteilen
Vergütung (unvollständige Leistungsbeschreibung führen zu Mehrkosten)
Umfang (Vollendung)
Qualität (Mängelfreiheit)
SIA-Norm 118
Relevanz, ob Anwendung der gesetzlichen Werkvertragsregeln oder des allenfalls übernommenen SIA-Regelwerks, namentlich SIA-Norm 118
Unvollständige Leistungsbeschriebe als Ursache für viele Baustreitigkeiten
Devis-Lücken / Nachtragsmanagement des Unternehmers
Der auf die Fakturierung von Mehrleistungen zur „Aufpolierung“ seiner Projektkalkulation bedachte Unternehmer setzt sich sehr intensiv mit der Leistungsbeschreibung auseinander
Themenverlagerung in die Schlussabrechnungs-Phase
Obwohl der Unternehmer v.a. bei offensichtlichen Leistungslücken abmahnen müsste, werden unvollständige Leistungsbeschriebe erst im Schlussabrechnungsstadium zum Thema bzw. Bauherren-Ärgernis.