Im Bauwerkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, das Bauwerk herzustellen und abzuliefern. Für die Bauwerksablieferung werden regelmässig die Fristen und Termine bestimmt und dabei unterschieden in:
- Anfangstermin
- Zwischentermin
- Vollendungstermin
- Spätestenstermin
- = Verfalltag im Sinne von OR 102 Abs. 2
- ev. Frühestenstermin
- Spätestenstermin