Die abstrakte Zusicherung enthält zwar die In-Aussichtstellung einer bestimmten Eigenschaft, jedoch ohne Haftungserklärung:
Definition
- Abstrakte Zusicherung = verbindliche Erklärung des Unternehmers über das Vorhandensein einer bestimmten Funktionsfähigkeit bzw. Gebrauchstauglichkeit des abzuliefernden Bauwerks, ohne eine Einstehens-Erklärung (ohne Haftungserklärung)
Abgrenzung
- siehe „Eigenschafts-Zusicherung“
- Eigenschafts-Zusicherung
Zulässigkeit
- Grundsätzlich ist eine Wegbedingung einer Haftung für genügend umschriebene, zugesicherte Eigenschaften im Rahmen von OR 20 zulässig
Qualifikation
- Haftungswegbedingung
Gegenstand
- Die Freizeichnungsklausel (Wegbedingung der Haftung) erfordert eine Deutlichkeit hinsichtlich der Abweichung vom dispositiven Recht
- Die Wegbedingungsklausel muss – für eine Rechtswirksamkeit – unmissverständlich sein
Klärungsbedarf
- Eine reine Zusicherung ohne Haftung ist ein gewisser Widerspruch, der nur bei deutlicher Abgrenzung von Zusicherung und Haftungswegbedingung streitlos von statten gehen kann