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Bauwerkvertrag

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Selbständige Garantien

Rechtsgebiet:
Bauwerkvertrag
Stichworte:
Bauwerkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die selbständigen Garantien beziehen sich nicht auf eine Bauwerkeigenschaft, sondern in der Regel auf einen wirtschaftlichen Erfolg, der über die vertragsgemässe Werkbeschaffenheit hinausgeht (zB Vermietungs- oder Umsatzgarantie):

Definition

  • Selbständige Garantien (auch: selbständiges Erfolgsversprechen)   =         verbindliche Erklärung des Unternehmers hinsichtlich des wirtschaftlichen Erfolgs des Bauwerkes, der über die vertragsgemässe Beschaffenheit des Bauwerkes hinausgeht

Abgrenzung

  • Selbständige Garantie ausgerichtet auf den wirtschaftlichen Erfolg des Vertragspartners (Ausführungen unter dem Titel
  • Garantie eines Dritten zG des Vertragspartners, hier des Bauherrn

Qualifikation

  • Schadenersatzanspruch gilt als verschuldensunabhängiger Erfüllungsanspruch, welcher nicht den Regeln der Mängelhaftung unterliegt

Arten

  • Selbständige Garantie des Unternehmers im Sinne dieser Ausführungen, zG des Bauherrns
  • Selbständige Garantie eines Dritten, zG des Bauherrn

Gegenstand

Gegenstände des Erfolgsversprechens

  • Erhaltung eines bestehenden Zustandes
  • Eintritt eines veränderten Zustandes
  • Künftige positive Umstände
  • Künftige negative Umstände

Thema ausserhalb des Einflussbereiches des Unternehmers

  • Oft oder sogar meistens ist die Erhaltung oder der Eintritt eines Zustandes ausserhalb der Einflussmöglichkeiten des Unternehmers

Anwendungsfälle

  • Umsatzgarantie
  • Renditegarantie
  • Vermietungsgarantie
  • uam

Rechtsfolgen des Garantiefalles

  • Der Bauherr sollte verlangen, dass die Rechtsfolgen des Garantiefalles im Bauwerkvertrag möglichst präzise geregelt werden

Klärungsbedarf

a.o. Ereignisse

  • Verhinderung des Erfolgseintritts durch ausserordentliche Ereignisse
    • Vertragsauslegung, sofern und soweit der Vertrag unklar redigiert wurde
    • Auslegung im individuell konkreten Einzelfall

Verjährungsfrist

  • Die selbständige Garantie unterliegt der 10-jährigen Verjährungsfrist (OR 127), sofern und soweit keine kürzere Verjährungsfrist verabredet wurde

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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